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Sozialversicherung

Berechnung des Mindestlohnzuschusses für 2026

Die SGK erläutert, wie der Zuschuss anhand der berücksichtigungsfähigen Beitragstage berechnet und mit den Arbeitgeberbeiträgen verrechnet wird.

Nach der SGK-Präsentation zum Mindestlohnzuschuss für 2026 richtet sich die Berechnung bei anspruchsberechtigten Betrieben nach den berücksichtigungsfähigen Beitragstagen. Der auf Grundlage von täglich 42,33 TL ermittelte Betrag wird mit den an die SGK zu zahlenden Arbeitgeberbeiträgen verrechnet.

Der Zuschuss ist kein zusätzlicher Lohnbestandteil für Beschäftigte. Die betriebliche Situation, frühere Meldungen und die Beschäftigtenzahl beeinflussen den Anspruch. Für neu eröffnete Betriebe gelten besondere Regeln.

Arbeitgeber sollten bei ihrer Personalkostenplanung nicht automatisch für alle Beschäftigten einen Zuschuss ansetzen. Die Voraussetzungen und Meldungen des jeweiligen Monats sowie die tatsächliche Verrechnung sind zu prüfen. Dieser Beitrag fasst die Präsentation der Behörde für das betreffende Jahr zusammen.

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